Im Regelfall bestimmt der Hauptwohnsitz die Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde. Das Kirchenrecht sieht aber vor, dass Kirchenmitglieder ihre Pfarrgemeinde selbst wählen können.
So muss ein Umzug nicht gleich bedeuten, seine angestammte und vertraute Kirchengemeinde verlassen zu müssen. Nach einem Umzug haben Kirchenmitglieder das Recht innerhalb von sechs Monaten einen Bleibeantrag beim bisherigen Pfarramt zu stellen.
Weiter haben Kirchenmitglieder das Recht einen Wahlgemeindeantrag zu stellen um Mitglied in einer anderen Pfarrgemeinde zu werden. Die Gründe für einen solchen können sehr verschieden sein, wie etwa regelmäßiger Gottesdienstbesuch, die Teilnahme an Kreisen oder eine andere Form von Verbundenheit. Das Ansuchen ist an das Presbyterium der aufnehmenden Pfarrgemeinde zu richten. Bei der nächsten Sitzung des Presbyteriums wird über den Antrag abgestimmt.
Quelle: www.evang.at